Hinweise zur Kündigung der Mitgliedschaft
Die Kündigung der Mitgliedschaft regelt sich nach den Bestimmungen der §§ 65, 67 a, 67 b GenG sowie der Satzung § 7.
Auszug aus der Satzung der Bauverein Rheinhausen eG
§ 7
Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (§ 38 Abs. 1, Regelungen zum Geschäftsjahr) statt. Sie muss der Genossenschaft spätestens zum 15. Dezember, ein Jahr vorher, schriftlich zugehen.
(3) Das Mitglied hat auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67 a Genossenschaftsgesetz, insbesondere, wenn die Vertreterversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen
beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
Sie können das nachfolgende Formular auszudrucken und auszufüllen. Wir weisen darauf hin, dass die Kündigung der Schriftform bedarf, das heißt, sie ist eigenhändig zu unterzeichnen und im Original zu übersenden.